Prepaid kündigen – Guthabenauszahlung, Rufnummernmitnahme und was man sonst noch beachten sollte

Prepaid kündigen – Guthabenauszahlung, Rufnummernmitnahme und was man sonst noch beachten solltePrepaid Tarife und Prepaidkarten haben oft keine langen Laufzeiten und können damit sehr schnell und einfach auch wieder gekündigt werden. Trotzdem stellen sie natürlich rechtlich gesehen ein Vertragsverhältnis (im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar) und daher sollte man nicht genutzt Prepaid Verträge auch wieder kündigen. Teilweise werden diese Simkarten auch vom Anbieter gekündigt, wenn man sie nicht regelmäßig nutzt – darauf sollte man sich aber im Zweifel nicht verlassen.

Mittlerweile gibt es in diesem Bereich auch einige sehr verbraucherfreundliche Urteile. Grob zusammengefasst haben Prepaid Kunden bei einer Kündigung daher folgende Rechte:

  • das Prepaid Guthaben, das noch auf der Simkarte war, muss auch wieder ausgezahlt werden und dies ohne die Berechnung von extra Gebühren
  • die genutzte Rufnummer der Simkarte muss mitgenommen werden können (allerdings dürfen Anbieter dafür Gebühren verlangen)
  • ältere Bedingungen wie Kartenpfand oder Ähnliches sind nicht mehr zulässig. Man kann Prepaid Sim daher ohne Probleme zum Vertragsende vernichten und auch verlorene Simkarten müssen nicht mehr extra bezahlt werden.

Diese Grundsätze gelten für alle Anbieter auf dem deutschen Markt: Es ist daher egel ob man eine Telekom Prepaidkarte nutzt, einen Vodafone Tarif oder eine Simkarte eines Discount Anbieters hat – in allen Fällen gelten die gleichen Regelungen.

HINWEIS: Auch der Anbieter kann die Prepaid Karte kündigen. Das wird oft automatisch gemacht, wenn die Handykarte zu lange inaktiv war und der Tarif lange nicht genutzt wurde. Wer das nicht möchte, sollte sich einen Prepaid Anbieter ohne Laufzeit und Zwangsaufladung aussuchen.

Wie sollte eine Kündigung bei einer Prepaid Karte aussehen?

Prinzipiell sind die rechtlichen Anforderungen an eine Kündigung im Prepaidbereich identisch mit denen bei Handyverträgen und Allnet Flat. Man sollte im besten Fall schriftlich kündigen. Mittlerweile geht dies auch per Mail. Beim Kündigungsschreiben selbst sollte neben der Kündigung an sich auch die Kundendaten mit enthalten sein, damit der Anbieter auch Zuordnen kann, welcher Vertrag gekündigt werden soll. In der Regel reicht dafür die Kundennummer, hat man mehrere Prepaidkarten beim gleichen Anbietern, ist es sinnvoll, auch die Rufnummer mit anzugeben.

Wer sich in diesem Bereich unsicher ist, wie ein korrektes Kündigungsschreiben auszusehen hat, kann auch Vorlagen aus dem Internet* nutzen. Diese sind kostenfrei oder gegen geringe Gebühr zu haben, oft werden die Kündigungsschreiben dann auch direkt (und rechtssicher) an den jeweiligen Anbieter weiter geleitet.

UPDATE Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, einen einfachen Kündigungsbutton auf der Webseite anzubieten. Damit kann man auch Prepaid Karte sehr einfach kündigen. Diese Button sind oft im Footer angeordnet, man muss teilweise etwas suchen, bis sie gefunden hat.

Prepaid Kündigung bei Congstar
Prepaid Kündigung bei Congstar

Kündigung oder Verzichtserklärung?

Im Prepaid Bereich nutzen viele Anbieter statt einer formalen Kündigung eine sogenannte Verzichtserklärung, die rechtlich gesehen aber eine Kündigung entspricht. In der Verzichtserklärung enthalten ist in der Regel der Passus, das man auf die Dienstleistungen des Anbieters verzichtet. Bei den Vodafone Callya Karte heißt es beispielsweise dazu:

Ich verzichte gegenüber Vodafone auf die Bereitstellung von CallYa-Dienstleistungen ab dererfolgreichen Portierung der Rufnummer zum neuen Anbieter und bin damit einverstanden, dass derdieser Rufnummer zugrundeliegende CallYa-Vertrag zum selben Zeitpunkt endet.

Das ist praktisch gesehen eine Kündigung. In älteren Formularen findet man oft noch den Passus, dass man auf die Auszahlung des Guthabens verzichtet. Das ist mittlerweile nicht mehr notwendig, man hat auch bei einer Kündigung das Recht auf das Guthaben auf der Karte.

Die Verzichtserklärungen der großen Anbieter findet man hier:

Mittlerweile gehen immer mehr Anbieter dazu über, die Verzichtserklärung weg zu lassen und den Vertrag zu kündigen, wenn von einem neuen Anbieter eine Anfrage zur Rufnummernübernehmen herein kommt. Das macht es für die Kunden etwas einfacher, Prepaidkarte zu kündigen und zu einem neuen Anbieter zu wechseln.

VIDEO Neue verbraucherfreundliche Regelungen bei der Kündigung

Die Auszahlung von vorhandenem Guthaben auf der Prepaid Karte

Wie bereits oben beschrieben darf Guthaben auf einer Prepaidkarte mittlerweile nicht mehr verfallen. Stattdessen haben Kunden auch bei einer Kündigung das Recht, sich das Guthaben auszahlen zu lassen.

Im besten Falle sollte man dem Anbieter direkt in der Kündigung mitteilen, dass man das noch bestehende Guthaben auf der Simkarte ausgezahlt haben möchte und ihm in diesem Zuge auch mitteilen, welche Kontoverbindung er für die Auszahlung nutzen soll.

Allerdings muss nicht in jedem Fall alles Guthaben ausgezahlt werden. Einige Anbieter überweisen beispielsweise nicht das Aktionsguthaben und auch kein Startguthaben. Ob das rechtens ist, müsste man gerichtlich klären lassen, bisher ist dies aber leider oft so normale Praxis bei der Auszahlung von gekündigtem Prepaid Guthaben.

Die Mitnahme der alten Rufnummer der Prepaidkarte

Die Mitnahme der alten Rufnummer sollte dem Anbieter im besten Fall direkt bei der Kündigung mit geteilt werden. Die Portierung kann dabei frühstens 3 Monate vor dem Kündigungstermin und bis zu 90 Tagen nach der Kündigung beauftragt werden (auf Kulanz). Mittlerweile muss die Mitnahme der Rufnummer auch im Prepaid Bereich KOSTENLOS sein. Der alte Anbieter darf also KEINE KOSTEN mehr für die Freigabe der alten Rufnummer berechnen. Die Mitnahme der alten Rufnummer ist daher auch dann möglich, wenn kein Guthaben mehr auf der Prepaid Karte ist. Allerdings müssen weiterhin die Kundendaten identisch sein. Congstar schreibt beispielsweise bei der Portierung einer Rufnummer zur Congstar Prepaidkarte dazu;

Wichtig: Deine Angaben zu (vollständigem) Namen und Geburtsdatum müssen mit den Angaben bei deinem bisherigen Anbieter übereinstimmen. Andernfalls gibt dein bisheriger Anbieter die Rufnummer nicht zur Portierung frei. Bei der Hotline deines bisherigen Anbieter kannst du nach deinen aktuellen Daten gegebenenfalls noch einmal nachfragen.
TIPP: Achte darauf, dass du auf deinem Handy ausreichend Guthaben für die Portierungsgebühr hast. Diese bekommst du von uns nach der Portierung erstattet.

Die Vorgehensweise ist dabei bei allen Prepaid Anbieter grundsätzlich gleich:

  1. Vertragsprüfung: Prüfen Sie zunächst, ob Ihr bestehender Mobilfunkvertrag eine Rufnummernmitnahme zulässt. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit, während der eine Mitnahme nicht möglich ist.
  2. Portierungsauftrag: Stellen Sie einen Portierungsauftrag bei Ihrem neuen Mobilfunkanbieter. Dieser wird Ihnen die dafür notwendigen Unterlagen und Formulare zur Verfügung stellen.
  3. Kündigung des alten Vertrages: Kündigen Sie Ihren alten Mobilfunkvertrag. Achten Sie dabei auf die Kündigungsfrist.
  4. Portierungstermin: Der neue Anbieter wird Ihnen einen Portierungstermin mitteilen. An diesem Tag wird Ihre Rufnummer zu Ihrem neuen Anbieter übertragen.
  5. Aktivierung der neuen SIM-Karte: Aktivieren Sie Ihre neue SIM-Karte Ihres neuen Anbieters.

Insgesamt sollte man sehr darauf achten, dass die Mitnahme der Rufnummer und auch der Termin dazu bestätigt wird. kommt keine Bestätigung durch den alten Anbieter sollte man dringend nachfragen, denn dann ist in der Regel etwas schief gelaufen und das bedeutet unter Umständen, dass man eine Zeit lang ohne Handy da steht.

VIDEO Kündigung und Mitnahme der Rufnummer erklärt

Welche Kosten entstehen durch die Mitnahme der Rufnummer?

Die Mitnahme der alten Rufnummer war lange Zeit mit Kosten verbunden. Seit 2022 wurde dies aber komplett geändert. Die Anbieter dürfen keine Kosten mehr berechnen, wenn der Kunde die alte Rufnummer mitnehmen möchte.

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:

  • Wenn Sie Ihre Rufnummer behalten möchten, beauftragen Sie den neuen Anbieter auch mit der Mitnahme der Rufnummer (Portierungsauftrag).
  • Dieser Service ist für Sie kostenfrei, denn für eine Rufnummernmitnahme dürfen Ihnen keine Entgelte berechnet werden. Das gilt für Festnetz- und Mobilfunkrufnummern von Privat- und Geschäftskunden.

Mittlerweile dürfen daher keine Gebühren mehr entstehen, wenn man die alte Nummer zu anderen Anbieter mitnehmen will. Das sollte man auch auf der Endabrechnung kontrollieren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Rufnummer zu anderen Marken des gleichen Anbieters mitgenommen wird (beispielsweise bei den Drillisch Marken oder bei Telefonica).

Prepaid Flat – auch im Prepaid Bereich extrem günstig


Prepaid Flat haben mittlerweile auch bei den Prepaid Anbietern Einzug gehalten und man findet bei allen Anbietern inzwischen auch eine Auswahl aus Allnet-Flat mit kostenlosen Gesprächen, SMS und Datenvolumen zum monatlichen Paketpreis. Die Kosten starten dabei bei 4.99 Euro im Monat und sind nicht teurer als bei den Flat auf Rechnung. Teuer ist dagegen die Prepaidflat mit unbegrenztem Datenvolumen – hier steigen die Preise schnell auf um die 100 Euro für 4 Wochen.

Urteile und Rechtliches zu Prepaid Guthaben Auszahlung und Kündigung

Bereits seit 2006 ist geklärt, das Guthaben nicht einfach so verfallen darf. Verbraucher haben ein Recht auf die Auszahlung von noch bestehendem Guthaben und das ist mittlerweile auch von den Gerichten so bestätigt (Oberlandesgericht München 29 U 2294/06):

Eine Klausel, die zum endgültigen Verlust des – auf Einzahlungen des Kunden beruhenden – Guthabens führt und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung, ein Leistungsverweigerungsrecht des Verwenders begründet, enthält – auch vor dem Hintergrund der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welche die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht stärken soll – eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Eine Klausel, durch die der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann, stellt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts, namentlich des vertraglichen Äquivalenzprinzips, dar.

Die Festlegung von Gebühren für die Auszahlung ist ebenso nicht mehr zulässig (LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)). Im Urteil schreibt die Richter:

Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. April 2002, a. a. O., S. 2387) verpflichtet sich ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages dazu, dem Kunden den Zugang zu dem vertragsgegenständlichen Mobilfunknetz zu er-öffnen und es ihm zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten Teilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen. Mit diesen vertragstypischen (Haupt-) Leistungspflichten, die nach herrschender Meinung dienstvertraglicher Natur sind, hat die Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden Kontoguthabens des Kunden nichts zu tun (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda, zu einer von einem Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen für die Deaktivierung eines Mobilfunkanschlusses verlangten Gebühr).

Die Auszahlung muss dazu einfach sein und darf nicht unnötig kompliziert werden. Das Zurücksenden der Sim ist ausdrücklich nicht notwendig. Auch hier gibt es ein passenden Urteil (LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 8 O 128/13):

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte ist weder dargelegt noch erkennbar. Soweit die Beklagte auf einen möglichen Missbrauch derartiger SIM-Karten trotz der Deaktivierung verweist, hat sie trotz des gerichtlichen Hinweis und der Auflage zum ergänzenden Vortrag mit Beschluss vom 21.11.2014 hierzu nicht ergänzend vorgetragen. Des Weiteren hat die Beklagte auch ihre behauptete vertragliche Verpflichtung gegenüber den Mobilfunkanbietern auf Rückforderung der SIM-Karte von dem Kunden nicht unter Beweis gestellt. Es ist danach nicht erkennbar, welches Interesse die Beklagte an einer deaktivierten SIM-Karte hat. Demgegenüber ist ein Interesse des Verbrauchers an der SIM-Karte, auf der unter Umständen persönliche Daten wie z. B. Kontaktdaten oder ähnliches gespeichert sind, ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist einsichtig, dass der Verbraucher ein Interesse daran hat, dass auf der SIM-Karte gespeicherte, sensible Daten nicht in die Hände Dritter gelangen. Allein diese Sorge könnte den Verbraucher davon abhalten seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch eines Prepaid-Guthabens gegenüber der Beklagten durchzusetzen und beeinträchtigt damit im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG seine Entscheidungsfreiheit.

Auch die Vorlage eines Personalausweise o.Ä. ist nicht mehr zulässig. Es reicht daher in der Regel, die Kontodaten zu übermitteln um sich noch vorhandenes Prepaid Guthaben auszahlen zu lassen.

Erfreulicherweise gibt es mittlerweile in diesem Bereich kaum noch Probleme, die meisten Prepaid Anbieter haben es einfach gemacht, vorhandenes Guthaben wieder auszuzahlen.

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7 Kommentare zu „Prepaid kündigen – Guthabenauszahlung, Rufnummernmitnahme und was man sonst noch beachten sollte“

  1. Friedrich Wilhelm Neuner

    Hallo
    ich möchte meine Prepaid-Karte kündigen und einen neuen Vertrag abschließen,
    wie und wo muss ich kündigen ?
    MfG
    F.W. Neuner

  2. Ich habe meinen AldiTalk gekündigt (Mobilfunknummer 4915773579055). Die Bestätigung der Kündigung habe ich auch erhalten, was und wie bekomme ich nun mein Restguthaben zurück.
    Danke im voraus für eine Antwort.

  3. Renate Renate Schmitz

    Ich wurde beklaut…und hatte noch eine unbenürzte pripadkarte…für telefonieren…wie ich merke es wurde aktiviert vom dieb… wie kann ich diese peipaid Karte einstellen 3s blockieren…es läuft auf meinem Namen konnte feststellen aber nicht wer der Dieb ist.

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