

Prepaid kündigen – Guthabenauszahlung, Rufnummernmitnahme und was man sonst noch beachten sollte – Prepaid Tarife und Prepaidkarten haben oft keine langen Laufzeiten und können damit sehr schnell und einfach auch wieder gekündigt werden. Trotzdem stellen sie natürlich rechtlich gesehen ein Vertragsverhältnis (im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar) und daher sollte man nicht genutzt Prepaid Verträge auch wieder kündigen. Teilweise werden diese Simkarten auch vom Anbieter gekündigt, wenn man sie nicht regelmäßig nutzt – darauf sollte man sich aber im Zweifel nicht verlassen.
Mittlerweile gibt es in diesem Bereich auch einige sehr verbraucherfreundliche Urteile. Grob zusammengefasst haben Prepaid Kunden bei einer Kündigung daher folgende Rechte:
- das Prepaid Guthaben, das noch auf der Simkarte war, muss auch wieder ausgezahlt werden und dies ohne die Berechnung von extra Gebühren
- die genutzte Rufnummer der Simkarte muss mitgenommen werden können
- es dürfen für die Mitnahme der Rufnummer keine Gebühren mehr verlangt werden
- ältere Bedingungen wie Kartenpfand oder Ähnliches sind nicht mehr zulässig. Man kann Prepaid Sim daher ohne Probleme zum Vertragsende vernichten und auch verlorene Simkarten müssen nicht mehr extra bezahlt werden.
Diese Grundsätze gelten für alle Anbieter auf dem deutschen Markt: Es ist daher egal ob man eine Telekom Prepaidkarte nutzt, einen Vodafone Tarif oder eine Simkarte eines Discount Anbieters hat – in allen Fällen gelten die gleichen Regelungen.
HINWEIS: Auch der Anbieter kann die Prepaid Karte kündigen. Das wird oft automatisch gemacht, wenn die Handykarte zu lange inaktiv war und der Tarif lange nicht genutzt wurde. Wer das nicht möchte, sollte sich einen Prepaid Anbieter ohne Laufzeit und Zwangsaufladung aussuchen.
Wie sollte eine Kündigung bei einer Prepaid Karte aussehen?
Prinzipiell sind die rechtlichen Anforderungen an eine Kündigung im Prepaidbereich identisch mit denen bei Handyverträgen und Allnet Flat. Man sollte im besten Fall schriftlich kündigen. Mittlerweile geht dies auch per Mail. Beim Kündigungsschreiben selbst sollte neben der Kündigung an sich auch die Kundendaten mit enthalten sein, damit der Anbieter auch Zuordnen kann, welcher Vertrag gekündigt werden soll. In der Regel reicht dafür die Kundennummer, hat man mehrere Prepaidkarten beim gleichen Anbietern, ist es sinnvoll, auch die Rufnummer mit anzugeben.
Wer sich in diesem Bereich unsicher ist, wie ein korrektes Kündigungsschreiben auszusehen hat, kann auch Vorlagen aus dem Internet* nutzen. Diese sind kostenfrei oder gegen geringe Gebühr zu haben, oft werden die Kündigungsschreiben dann auch direkt (und rechtssicher) an den jeweiligen Anbieter weiter geleitet. Vor allem wenn man Probleme bei der Kündigung befürchtet, kann diese eine gute Hilfe sein.
UPDATE Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, einen einfachen Kündigungsbutton auf der Webseite anzubieten. Damit kann man auch Prepaid Karte sehr einfach kündigen. Diese Button sind oft im Footer angeordnet, man muss teilweise etwas suchen, bis sie gefunden hat.


Kündigung oder Verzichtserklärung?
Im Prepaid Bereich nutzen viele Anbieter statt einer formalen Kündigung eine sogenannte Verzichtserklärung, die rechtlich gesehen aber eine Kündigung entspricht. In der Verzichtserklärung enthalten ist in der Regel der Passus, das man auf die Dienstleistungen des Anbieters verzichtet. Bei den Vodafone Callya Karte heißt es beispielsweise dazu:
Ich verzichte gegenüber Vodafone auf die Bereitstellung von CallYa-Dienstleistungen ab dererfolgreichen Portierung der Rufnummer zum neuen Anbieter und bin damit einverstanden, dass der dieser Rufnummer zugrundeliegende CallYa-Vertrag zum selben Zeitpunkt endet.
Das ist praktisch gesehen eine Kündigung. In älteren Formularen findet man oft noch den Passus, dass man auf die Auszahlung des Guthabens verzichtet. Das ist mittlerweile nicht mehr notwendig, man hat auch bei einer Kündigung das Recht auf das Guthaben auf der Karte.
Die Verzichtserklärungen der großen Anbieter findet man hier:
- Telekom Verzichtserklärung
- Vodafone Verzichtserklärung
- O2 Verzichtserklärung: O2 benötigt keine Verzichtserklärung mehr
Mittlerweile gehen immer mehr Anbieter dazu über, die Verzichtserklärung weg zu lassen und den Vertrag zu kündigen, wenn von einem neuen Anbieter eine Anfrage zur Rufnummernübernehmen herein kommt. Das macht es für die Kunden etwas einfacher, Prepaidkarte zu kündigen und zu einem neuen Anbieter zu wechseln.
VIDEO Neue verbraucherfreundliche Regelungen bei der Kündigung
Die Auszahlung von vorhandenem Guthaben auf der Prepaid Karte
Wie bereits oben beschrieben darf Guthaben auf einer Prepaidkarte mittlerweile nicht mehr verfallen. Stattdessen haben Kunden auch bei einer Kündigung das Recht, sich das Guthaben auszahlen zu lassen. Im besten Falle sollte man dem Anbieter direkt in der Kündigung mitteilen, dass man das noch bestehende Guthaben auf der Simkarte ausgezahlt haben möchte und ihm in diesem Zuge auch mitteilen, welche Kontoverbindung er für die Auszahlung nutzen soll. Um das alte Guthaben von einer Prepaid-SIM-Karte mitzunehmen, kann man folgende Schritte befolgen:
- Kündigung des alten Vertrags: Zuerst sollte man den Vertrag der alten Prepaid-SIM-Karte kündigen. Dies kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Es ist wichtig, alle notwendigen Kundendaten anzugeben, damit der Anbieter den Vertrag zuordnen kann.
- Verzichtserklärung: Einige Anbieter verlangen eine Verzichtserklärung, in der man bestätigt, dass man auf das bisherige Prepaid-Angebot verzichtet.
- Rufnummernmitnahme beantragen: Man sollte sicherstellen, dass die Rufnummernmitnahme beim alten Anbieter beantragt wird. Dies kann frühestens vier Monate vor Vertragsende und spätestens 31 Tage nach Vertragsende erfolgen.
- Guthabenauszahlung: Das restliche Guthaben auf der alten Prepaid-SIM-Karte muss ausgezahlt werden. Dies ist gesetzlich geregelt und darf keine zusätzlichen Gebühren verursachen.
- Neuer Vertrag: Wenn man zu einem neuen Anbieter wechselt, kann das Guthaben auf den neuen Vertrag übertragen werden. Dies ist besonders einfach, wenn man beim gleichen Anbieter bleibt.
Allerdings muss nicht in jedem Fall alles Guthaben ausgezahlt werden. Einige Anbieter überweisen beispielsweise nicht das Aktionsguthaben und auch kein Startguthaben. Ob das rechtens ist, müsste man gerichtlich klären lassen, bisher ist dies aber leider oft so normale Praxis bei der Auszahlung von gekündigtem Prepaid Guthaben.
Die Mitnahme der alten Rufnummer der Prepaidkarte
Die Mitnahme der alten Rufnummer sollte dem Anbieter im besten Fall direkt bei der Kündigung mit geteilt werden. Die Portierung kann dabei frühstens 3 Monate vor dem Kündigungstermin und bis zu 90 Tagen nach der Kündigung beauftragt werden (auf Kulanz). Mittlerweile muss die Mitnahme der Rufnummer auch im Prepaid Bereich KOSTENLOS sein. Der alte Anbieter darf also KEINE KOSTEN mehr für die Freigabe der alten Rufnummer berechnen. Die Mitnahme der alten Rufnummer ist daher auch dann möglich, wenn kein Guthaben mehr auf der Prepaid Karte ist. Allerdings müssen weiterhin die Kundendaten identisch sein. Congstar schreibt beispielsweise bei der Portierung einer Rufnummer zur Congstar Prepaidkarte dazu;
Wichtig: Deine Angaben zu (vollständigem) Namen und Geburtsdatum müssen mit den Angaben bei deinem bisherigen Anbieter übereinstimmen. Andernfalls gibt dein bisheriger Anbieter die Rufnummer nicht zur Portierung frei. Bei der Hotline deines bisherigen Anbieter kannst du nach deinen aktuellen Daten gegebenenfalls noch einmal nachfragen.
TIPP: Achte darauf, dass du auf deinem Handy ausreichend Guthaben für die Portierungsgebühr hast. Diese bekommst du von uns nach der Portierung erstattet.
Die Vorgehensweise ist dabei bei allen Prepaid Anbieter grundsätzlich gleich:
- Vertragsprüfung: Prüfen Sie zunächst, ob Ihr bestehender Mobilfunkvertrag eine Rufnummernmitnahme zulässt. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit, während der eine Mitnahme nicht möglich ist.
- Portierungsauftrag: Stellen Sie einen Portierungsauftrag bei Ihrem neuen Mobilfunkanbieter. Dieser wird Ihnen die dafür notwendigen Unterlagen und Formulare zur Verfügung stellen.
- Kündigung des alten Vertrages: Kündigen Sie Ihren alten Mobilfunkvertrag. Achten Sie dabei auf die Kündigungsfrist.
- Portierungstermin: Der neue Anbieter wird Ihnen einen Portierungstermin mitteilen. An diesem Tag wird Ihre Rufnummer zu Ihrem neuen Anbieter übertragen.
- Aktivierung der neuen SIM-Karte: Aktivieren Sie Ihre neue SIM-Karte Ihres neuen Anbieters.
Neu ist vielfach, dass ein Opt-In genutzt werden kann. Das Opt-in bei der Rufnummernmitnahme bedeutet, dass man dem alten Anbieter die Zustimmung zur vorzeitigen Portierung der Rufnummer gibt. Dies ist notwendig, wenn man die Rufnummer aus einem laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag portieren möchte. Der alte Vertrag läuft dann mit einer neuen Nummer weiter, während die alte Nummer in den neuen Tarif übernommen wird. Das Opt-in ersetzt also nicht die Vertragskündigung, sondern ermöglicht die vorzeitige Mitnahme der Rufnummer.
- Zustimmung erforderlich: Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Kunden (also das „Opt-in“) darf der alte Anbieter die Rufnummer nicht freigeben. Das schützt davor, dass die Nummer ohne Wissen oder gegen den Willen des Nutzers übertragen wird.
- Praktische Umsetzung: In der Regel gibt man diese Zustimmung, indem man beim neuen Anbieter die Rufnummernmitnahme beantragt und dabei bestätigt, dass man der rechtmäßige Inhaber der Nummer ist. Der neue Anbieter leitet dann den Prozess ein, und der alte Anbieter wird informiert.
- Gesetzliche Grundlage: In Deutschland ist die Rufnummernmitnahme durch die Telekommunikationsgesetze geregelt. Der Kunde hat das Recht, seine Nummer mitzunehmen, aber der Prozess erfordert eben diese aktive Zustimmung.
Insgesamt sollte man sehr darauf achten, dass die Mitnahme der Rufnummer und auch der Termin dazu bestätigt wird. kommt keine Bestätigung durch den alten Anbieter sollte man dringend nachfragen, denn dann ist in der Regel etwas schief gelaufen und das bedeutet unter Umständen, dass man eine Zeit lang ohne Handy da steht.
TIPP Mit der Kündigung der Simkarte wird zum Kündigungstermin auch der Zugriff auf die Mailbox abgeschaltet. Man sollte daher vorher noch eventuelle Nachrichten auf der Mailbox abrufen und sicher, wenn man dieses System nutzt.
VIDEO Kündigung und Mitnahme der Rufnummer erklärt
Welche Kosten entstehen durch die Mitnahme der Rufnummer?
Die Mitnahme der alten Rufnummer war lange Zeit mit Kosten verbunden. Seit 2022 wurde dies aber komplett geändert. Die Anbieter dürfen keine Kosten mehr berechnen, wenn der Kunde die alte Rufnummer mitnehmen möchte.
Die Bundesnetzagentur schreibt dazu:
Wenn Sie Ihre Rufnummer behalten möchten, beauftragen Sie den neuen Anbieter auch mit der Mitnahme der Rufnummer (Portierungsauftrag). Dieser Service ist für Sie kostenfrei, denn für eine Rufnummernmitnahme dürfen Ihnen keine Entgelte berechnet werden. Das gilt für Festnetz- und Mobilfunkrufnummern von Privat- und Geschäftskunden.
Mittlerweile dürfen daher keine Gebühren mehr entstehen, wenn man die alte Nummer zu anderen Anbieter mitnehmen will. Das sollte man auch auf der Endabrechnung kontrollieren. Tauchen dort Kosten für die Mitnahme der Rufnummer auf, sollte man dies reklamieren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Rufnummer zu anderen Marken des gleichen Anbieters mitgenommen wird (beispielsweise bei den Drillisch Marken oder bei Telefonica).
Prepaid Flat – auch im Prepaid Bereich extrem günstig
Prepaid Flat haben mittlerweile auch bei den Prepaid Anbietern Einzug gehalten und man findet bei allen Anbietern inzwischen auch eine Auswahl aus Allnet-Flat mit kostenlosen Gesprächen, SMS und Datenvolumen zum monatlichen Paketpreis. Die Kosten starten dabei bei 4.99 Euro im Monat und sind nicht teurer als bei den Flat auf Rechnung. Teuer ist dagegen die Prepaidflat mit unbegrenztem Datenvolumen – hier steigen die Preise schnell auf um die 100 Euro für 4 Wochen.
Urteile und Rechtliches zu Prepaid Guthaben Auszahlung und Kündigung
Bereits seit 2006 ist festgelegt, dass Guthaben auf Prepaid-Karten nicht einfach verfallen darf. Verbraucher haben das Recht, sich noch vorhandenes Guthaben auszahlen zu lassen, und dies wurde auch von den Gerichten bestätigt (Oberlandesgericht München, 29 U 2294/06).
Eine Klausel, die zum endgültigen Verlust des Guthabens führt, wenn es auf Einzahlungen des Kunden beruht, und nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, weicht von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts ab. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Neuregelung des Verjährungsrechts, welche die Vertragsfreiheit stärken soll. Eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur innerhalb festgelegter zeitlicher Grenzen in Anspruch nehmen kann, widerspricht den wesentlichen Grundgedanken der Regeln des bürgerlichen Rechts.
Auch die Festlegung von Gebühren für die Auszahlung von Guthaben ist nicht mehr zulässig (LG Frankfurt am Main, 25.02.2009, 2-02 O 211/08). Das Gericht entschied, dass Telekommunikationsunternehmen durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages verpflichtet sind, dem Kunden den Zugang zum Mobilfunknetz zu ermöglichen. Die Auszahlung eines nach Vertragsende bestehenden Guthabens hat mit diesen vertraglichen Pflichten nichts zu tun.
Die Auszahlung von Guthaben muss einfach und nicht unnötig kompliziert sein. Das Zurücksenden der SIM-Karte ist nicht erforderlich (LG Kiel, 19.05.2015, 8 O 128/13). Ein Interesse der Anbieter an der Rücksendung deaktivierter SIM-Karten ist weder dargelegt noch erkennbar. Der Verbraucher hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass persönliche Daten auf der SIM-Karte nicht in die Hände Dritter gelangen. Diese Sorge könnte den Verbraucher davon abhalten, seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch geltend zu machen.
Auch die Vorlage eines Personalausweises bei der Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht in der Regel aus, die Kontodaten zu übermitteln, um sich vorhandenes Prepaid-Guthaben auszahlen zu lassen. Erfreulicherweise haben die meisten Prepaid-Anbieter diesen Prozess mittlerweile vereinfacht.
In der Praxis gibt es gelegentlich Streitigkeiten, etwa wenn Anbieter die Portierung verzögern oder ablehnen (z. B. wegen abweichender Kundendaten). Solche Fälle werden aber meist außergerichtlich oder durch die Bundesnetzagentur geklärt, ohne dass es zu neuen höchstrichterlichen Entscheidungen kommt. Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung des § 59 TKG und hat in den letzten Jahren vereinzelt Anbieter sanktioniert, die gegen die Vorgaben verstoßen haben (z. B. durch unzulässige Gebühren oder Verzögerungen). Diese Maßnahmen sind jedoch keine Urteile, sondern administrative Entscheidungen.
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Ich schreibe bereits seit 2006 rund um die Themen Prepaid, Mobilfunk und Kommunikation und begleite die Entwicklungen auf dem Markt seit dieser Zeit intensiv und durchaus auch kritisch. Das Internet hat in diesem Segment viel verändert und ist zu einer wichtigen Informationsquellen geworden, die vielfach die Mobilfunk-Fachgeschäfte abgelöst hat. Sollte es Fragen oder Anmerkungen zum Artikel geben – gerne in den Kommentaren oder auch direkt in den soazialen Netzwerken. Mehr zu mir: Wer schreibt hier?
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Hallo
ich möchte meine Prepaid-Karte kündigen und einen neuen Vertrag abschließen,
wie und wo muss ich kündigen ?
MfG
F.W. Neuner
Um welchen Prepaid-Anbieter handelt es sich denn, der gekündigt werden soll?
Ich möchte von meiner Prepaid-Karte einen Vertrag mit Rufnummer mitnahme.
Ich habe meinen AldiTalk gekündigt (Mobilfunknummer 4915773579055). Die Bestätigung der Kündigung habe ich auch erhalten, was und wie bekomme ich nun mein Restguthaben zurück.
Danke im voraus für eine Antwort.
Wenn das nicht direkt in der Kündigung mit beantragt wurde, kann man es über den Support von ALDI nachträglich noch anfordern.
Ich wurde beklaut…und hatte noch eine unbenürzte pripadkarte…für telefonieren…wie ich merke es wurde aktiviert vom dieb… wie kann ich diese peipaid Karte einstellen 3s blockieren…es läuft auf meinem Namen konnte feststellen aber nicht wer der Dieb ist.
Am besten den Sperr Notruf 116116 nutzen. Dort kann man fast alle Prepaid Simkarten sperren lassen.